Satzung "PrienPartner e.V." mit Sitz in Prien

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Prien Partner“. Er ist im Vereinsregister einzutragen und führt den Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Prien a. Chiemsee.
  3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Hebung des wirtschaftlichen Lebens des Marktes Prien am Chiemsee, insbesondere die Wahrung und Förderung aller auf wirtschaftlichem, kulturellem und verkehrspolitischem Gebiet gelegenen Allgemeininteressen. Der Verein ist bestrebt, diese Aufgabe durch eine Zusammenarbeit mit allen daran interessierten Bevölkerungskreisen, einschließlich aller Organisationen des Kultur- und Verkehrslebens des Marktes zu erfüllen.
  2. Eine Betätigung auf parteipolitischem Gebiet ist dem Verein untersagt.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. § 9 bleibt hiervon unberührt.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
    a) natürliche Personen, die in verantwortlicher Stellung in einem in Prien ansässigen oder
    tätigen Unternehmen tätig sind;
    b) juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts, die in Prien
    ansässig oder tätig sind;
    c) juristische Personen des öffentlichen Rechts.
  2. Neben den ordentlichen Mitgliedern im Sinne des Abs 1 hat der Verein auch Fördermitglieder. Dies können sowohl juristische Personen, rechtsfähige Vereinigungen als auch natürliche Personen sein. Fördermitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung mit Rederecht, jedoch ohne eigenes Stimmrecht teilnehmen.
  3. Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des Aufnahmeantrages. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand hat dem Antragsteller die Ablehnung seines Antrages bekanntzugeben, ist jedoch nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person oder sonstigen Vereinigung endet auch mit deren Erlöschen oder Beendigung.
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
  6. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, das zuvor anzuhören ist. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich Berufung zur Mitgliederversammlung erheben. Auf das Berufungsrecht ist das Mitglied bei der Bekanntgabe hinzuweisen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Auf eine rechtzeitige Berufung hin hat, sofern der Vorstand keine außerordentliche Mitgliederversammlung einberuft, spätestens die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu entscheiden. Legt das ausgeschlossene Mitglied nicht rechtzeitig Berufung ein, ist seine Mitgliedschaft beendet. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein Verstoß gegen die Satzung, die sich daraus ergebenden Pflichten oder sonstige grobe Verstöße gegen die Interessen des Vereins.

§ 4 – Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliederversammlung kann unterschiedliche Beiträge nach von ihr festzusetzenden Kriterien beschließen, insbesondere auch, dass Mitglieder, die keine Einzugsermächtigung zur Abbuchung von ihrem Konto erteilen, einen Zuschlag zu zahlen haben.

Die Beiträge lt. Mitgliederversammlung am 20. Oktober 2011 sind wie folgt:
200,00 € zzgl. MWSt.: bis 3 Arbeitnehmer
300,00 € zzgl. MWSt.: bis 8 Arbeitnehmer
400,00 € zzgl. MWSt.: ab 9 Arbeitnehmer

§ 5 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Vereinsausschuss,
d) etwaige Arbeitsgruppen.

§ 6 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Vorstandes und der beratenden Vorstandsmitglieder,
    b) Entlastung des Vorstandes,
    c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses,
    d) die Genehmigung eines Haushaltsplanes, soweit die Mitgliederversammlung oder der Vorstand
    dessen Aufstellung beschließen,
    e) die Wahl der Rechnungsprüfer,
    f) Festsetzung des Beitrags und der Beitragsordnung,
    g) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
    h) sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im
    Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist
    beginnt einen Tag nach Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebenen
    Kommunikationsadressen. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von
    mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung ergeht mindestens in
    Textform gemäß § 126 b BGB unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom an
    Lebensjahren ältesten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorsitzender oder Stellvertreter anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden, den die Versammlung bestimmt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend eine höhere Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht. Ist danach kein Kandidat gewählt, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Nach einer Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Erhält dort wiederum jeder der Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.
  7. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen können sich in der Mitgliederversammlung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Natürliche Personen können sich nur durch ein anderes Vereinsmitglied als Bevollmächtigten vertreten lassen. Im Übrigen kann das Stimmrecht nur persönlich oder durch gesetzliche Vertreter ausgeübt werden.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen. Diese soll u.a. enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters,
c) die Tagesordnung,
d) die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen,
e) bei Satzungsänderungen den Wortlaut der geänderten Satzungsbestimmung.

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand hat bis zu fünf Mitglieder und besteht aus:
    a ) dem ersten Vorsitzenden,
    b ) drei stellvertretenden Vorsitzenden,
    c ) einem von der Marktgemeinde Prien a. Chiemsee benannten Vertreter der Marktgemeinde.
  2. Die Amtsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre.
  3. Der Vorstand beschließt, welche Vorstandsmitglieder die Aufgaben eines Kassiers und eines Schriftführers wahrnehmen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und seine drei Stellvertreter gemäß Abs. l a) und b). Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden allein oder von zwei stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam nach außen vertreten.
  5. Die Vorstandsmitglieder gemäß Abs. l a) und b) werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand bis zu einer Nachwahl durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestimmen. Eine Nachwahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt nur für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  6. Der Markt Prien am Chiemsee kann den Vertreter der Marktgemeinde vorzeitig abberufen und bei dessen vorzeitigem Ausscheiden ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode bestimmen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von sieben Tagen in Textform gemäß § 126 b BGB oder mündlich einberufen werden. Zur Beschlussfähigkeit reichen zwei Vorstandsmitglieder. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf anderem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Form der Beschlussfassung erklären.
  8. Der Vorstand kann sachverständige Berater und einen hauptamtlichen Geschäftsführer im Sinne von

§ 9 dieser Satzung ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen beiziehen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Aufstellung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr mit Wirtschaftsplan,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Durchführung der laufenden Geschäfte,
d) Personalangelegenheiten, insbesondere Abschluss und Kündigung von Dienst-
und Arbeitsverträgen,
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
f) Erstellung des Jahresberichts.

§ 8 – Vereinsausschuss

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung bis zu 15 beratende
    Vorstandsmitglieder, die mit den Mitgliedern des Vorstands den Vereinsausschuss bilden.
  2.  Der Vereinsausschuss unterstützt die Tätigkeit des Vereins nach innen und außen, insbesondere durch:
    a) Beratung des vom Vorstand aufgestellten und offengelegten Haushaltsplanes (einschließlich der
    Finanzplanung).
    b) Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des
    Vorstandes.
  3. Als beratende Vorstandsmitglieder schlägt der Vorstand Verantwortungsträger aus Wirtschaft, Politik, Verwaltung und gesellschaftlich relevanten Gruppen und Institutionen vor und lädt sie zur Mitarbeit ein. Die beratenden Vorstände müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
  4.  Der Vereinsausschuss ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. § 7 Abs. 7 und 8 dieser Satzung gelten entsprechend.
  5. Die Wahlperiode der beratenden Vorstandsmitglieder entspricht der des Vorstandes. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.

§ 9 – Geschäftsführer

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Vereinsausschusses für Organisation und Leitung der
Vereinsarbeit einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen.

§ 10 – Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann zur Verfolgung der Vereinsziele oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, an denen auch Personen oder Institutionen mitwirken, die nicht Vereinsmitglieder sind. Jeder Arbeitsgruppe hat ein Mitglied des Vorstandes oder der hauptamtliche Geschäftsführer anzugehören. Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand. Der Vorstand kann den Arbeitsgruppen eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 – Rechnungsprüfung

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt, das Rechnungswesen zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zurEinsichtnahme vorzulegen.
  3. Anstelle der Wahl von Rechnungsprüfern kann die Mitgliederversammlung ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragen.

§ 12 – Auflösung des Vereins

  1. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, sind vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Mitgliederversammlung der erste Vorsitzende und die drei Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. § 7 A.bs. 2 dieser Satzung gilt für die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren entsprechend, soweit
    die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  2. Im Fall der Auflösung ist das nach Abdeckung von Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen der Marktgemeinde Prien mit der Zweckbindung zu übergeben, dass dieses unmittelbar ausschließlich zur Förderung des Handels und Gewerbes im Bereich der Marktgemeinde Prien verwendet werden muss. Eine Rückerstattung des Vereinsvermögens an Mitglieder oder die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen